Satzung

 Satzung des Deutschen Berufsverbandes für Eutonie Gerda Alexander e. V. (DEBEGA) 

 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

Der Verein ist eingetragen in das Vereinsregister Offenburg unter der Nummer VR 768 und trägt den Namen „Deutscher Berufsverband für Eutonie Gerda Alexander e. V.” (DEBEGA). Sitz des Vereins ist Offenburg. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 

 § 2 Vereinszweck 

 Die Aufgaben des Vereins sind: 

  1. die Wahrung und Vertretung der berufsständischen Interessen seiner Mitglieder, 
  2. die Förderung und Weiterentwicklung der Eutonie Gerda Alexander in Deutschland, 
  3. die Überwachung der Einhaltung der Berufsordnung und der berufsethischen Richtlinien. 
  4. die Unterstützung und Förderung der Aus- und Weiterbildung in Eutonie Gerda Alexander. 
  5. die Anerkennung und Zulassung von Ausbildungen mit Zertifikat für Eutonie Gerda Alexander in Pädagogik und Therapie. 
  6. Qualitätssicherung der Ausbildungen 
  7. Beteiligung am Abschluss-Examen 

Der Verein ist berechtigt, die Wort-Bild-Marke „Eutonie Gerda Alexander“ mit Logo auf seinen Namen beim deutschen Patentamt eintragen zu lassen. Er ist berechtigt, die Wort-Bild-Marke zu nutzen und an die Zertifizierten zu vergeben. Verstöße werden geahndet. 

 § 3 Mitgliedschaft 

 Ordentliches Mitglied des Vereins kann werden, wer eine anerkannte Ausbildung mit Zertifikat abgeschlossen hat. 

Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. 

Personen, die sich in der ersten Ausbildungsstufe Eutonie-Pädagogik mit DEBEGA-Zertifikat befinden, sind automatisch außerordentliche beitragsfreie Mitglieder ohne Stimmrecht. Hierüber werden die Personen zu Beginn der Ausbildung unterrichtet. Auf die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung verzichtet werden. 

 § 4 Austritt 

 Ein Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen aus dem Verein austreten. 

 § 5 Ausschluss von Mitgliedern 

 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, 

  • wenn es gegen die Satzung oder Bestimmungen des Vereins, gegen die Berufsordnung oder die ethischen Richtlinien verstößt, oder
  • wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. 

Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. 

Ein Mitglied kann durch Streichung von der Mitgliederliste ausgeschlossen werden, wenn es dem Verein einen Beitrag oder eine Umlage trotz Mahnung zwei Jahre lang schuldet. 

Der Ausschluss wird durch einen Beschluss des Vorstandes festgestellt, nachdem in einem letzten Mahnschreiben auf diese Konsequenz hingewiesen wurde und seit der Absendung des Mahnschreibens eine Frist von drei Monaten verstrichen ist. Dieser Beschluss ist dem Mitglied mitzuteilen. 

 § 6 Beitrag 

Der Mitgliedsbeitrag wird in Euro entrichtet. Seine Höhe und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. 

 § 7 Vorstand 

  1. Der Vorstand besteht aus 4 gleichberechtigten Mitgliedern. Vorstand im Sinn des §26 BGB sind alle 4 Vorstandsmitglieder.  Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. 
  2. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. 
  3. Im Sinne eines erweiterten Vorstands ist es möglich Beisitzende zu wählen. Diese haben beratende Funktion und unterstützen den Vorstand in seiner Arbeit. Den Beisitzenden können spezielle Funktionen zugeteilt werden. Darüber befindet der Vorstand. Beisitzende werden mindestens 1 x jährlich zur Vorstandssitzung eingeladen. 
  4. Vorstand und Beisitzende werden von der Mitglieder-versammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch auch mit Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl des Vorstands ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen eine/n Nachfolger/-in bestimmen. 
  5. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des 
  6. Vereins. Er hat insbesondere die Aufgabe, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung umzusetzen. 
  7. Vorstandssitzungen finden regelmäßig statt. Vorstandssitzungen 
  8. sind beschlussfähig wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse einstimmig. 

§ 8 Mitgliederversammlung 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn es von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird. 

Die Mitgliederversammlung wählt zwei KassenprüferInnen für die Dauer von einem Jahr. 

§ 9 Einberufung von Mitgliederversammlungen 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt vier Wochen. 

Dabei ist die Tagesordnung mitzuteilen. Satzungsänderungsanträge müssen der Tagesordnung beiliegen. 

§ 10 Ablauf der Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet. 

Die vorgelegte Tagesordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert und ergänzt werden. 

Über Beschlussanträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 

Stimmenthaltungen sind weder Ja- noch Nein-Stimmen und werden bei der Berechnung der Mehrheitsverhältnisse nicht berücksichtigt. 

Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins bedarf einer Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 

Grundsätzlich wird durch Handaufheben abgestimmt, es sei denn, zwei der erschienenen Mitglieder verlangen eine geheime schriftliche Abstimmung. 

Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung gilt nur für eine Mitgliederversammlung. Ein Mitglied darf nicht mehr als eine fremde Stimmen vertreten. 

§ 11 Protokollführung von Beschlüssen 

Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind unter Angabe des Ortes und der Zeit sowie des Abstimmungsergebnisses zu protokollieren. Das Protokoll ist von 2 Mitgliedern des Vorstandes zu unterschreiben. 

Änderungen in der Besetzung des Vorstands oder Satzungsänderungen müssen dem Vereinsregister gemeldet werden. 

§ 12 Beirat 

Ein Beirat kann eingerichtet werden. Mitglieder des Beirats werden ohne Stimmrecht zur Mitgliederversammlung eingeladen. 

Neufassung der Satzung aufgrund der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 08.Juli 2022 

In diesem Bereich befinden sich Informationen ausschließlich für DEBEGA Mitglieder.